Kompatibilitäts- und Plausibilitäts-Prüfungen.
Wir stellen fest, wie‘s wirklich war.
Werden Unstimmigkeiten bezüglich der jeweils entstandenen Schäden zueinander oder sogar in der Unfalldarstellung festgestellt, dann ist für den Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen, ob die geltend gemachten Schäden in der angegebenen Art und Weise entstanden sein können.
Unabhängig davon, um welche Schadenart es sich handelt, besteht eine technische Analyse in der Regel im Wesentlichen aus zwei Komponenten: Die Diskussion der Frage, ob die Schäden zueinander passen (Kompatibilität) und darauf aufbauend die Diskussion der geschilderten Abläufe (Plausibilität).
Untersuchung der Kompatibilität der Schäden
Bezüglich der Schadenkompatibilität ist zu überprüfen, ob die geltend gemachten Schäden an einem Fahrzeug in vollem Umfang durch das jeweils andere Fahrzeug oder Objekt verursacht worden sind, oder ob Schäden vorliegen, die nach ihrer Lage, Charakteristik oder Intensität zum Kontaktpartner passen.
Neben den üblicherweise angewandten Rekonstruktionsmethoden (Masken- oder Fotoskizzenverfahren, Fahrzeuggegenüberstellung etc.) können auch Kollisionen oder sonstige schadenverursachende Situationen nachgestellt werden. So ist in der Regel ein eindeutiger Nachweis zu führen, ob bzw. in welchem Umfang die Schäden aus dem relevanten Realfall hervorgegangen sind.
Im Rahmen eigens hierfür von EEC-Sachverständigen durchgeführter aufwändiger Versuchsreihen wurde diesbezüglich umfangreiches Bild- und Film-Material gewonnen, das regelmäßig auch in die Gutachtenerstellung mit eingebunden wird.
Untersuchung der Plausibilität der Unfalldarstellung
Bei der Plausibilitätsprüfung ist zu untersuchen, ob der anhand des Schadenbildes rekonstruierbare Schadenhergang mit den Angaben der Beteiligten in Übereinstimmung steht bzw. das Ereignis technisch "einleuchtend" ist.
Bei einer Fahrzeugkollision werden bei der Plausibilitätsprüfung die entsprechenden fahrdynamischen Voraussetzungen und deren Übereinstimmung mit der Unfalldarstellung der Beteiligten überprüft.
Beispiel: Nach einer Vorfahrtsverletzung wird angegeben, dass ein vorfahrtverletzender Pkw aus einer Nebenstraße in die rechte Flanke des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges fuhr. Die Auswertung des Schadensbildes zeigt jedoch, dass sich das vorfahrtberechtigte Fahrzeug im Stillstand befand und nicht, wie von den Beteiligten vorgetragen, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h in Bewegung war.
Bei zu untersuchenden Schadenfällen im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht handelt es sich meist um Beschädigungen von Fahrzeugen durch Personen oder durch von ihnen mitgeführte Gegenstände (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Einkaufswagen, Fußbälle etc.). Die Vorgehensweise in der Analyse ist mit derjenigen bei der Rekonstruktion von Fahrzeug-Fahrzeug-Kollisionen prinzipiell identisch. Gerade im Bereich dieser Art von Plausibilitätsprüfungen liegt ein Schwerpunkt der EEC-Tätigkeiten. Entsprechend groß und ausgeprägt ist gerade zu dieser Problematik der Erfahrungsschatz und das Netzwerk unserer Sachverständigen.
Sonderfälle sind fraglos Fahrzeugbrand und Fahrzeugdiebstahl. Aber auch in diesem Bereich verfügt die EEC mit ihrem bundesweiten Partnernetz über spezialisierte und kompetente Sachverständige.