Inanspruchnahme des eigenen Versicherers.

Kasko-Schaden.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall durch den Versicherungsnehmer bzw. eine mitversicherte Person (Vollkaskoschaden) hat der Versicherungsnehmer gemäß seinen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Dies gilt auch für einen Teilkaskoschaden (z. B. Wildschaden, Hagelschaden, Einbruch-Diebstahlschaden, Brandschaden etc.). Da es sich hier aber um vertragliche (und nicht gesetzliche) Ansprüche handelt, gelten andere Grundsätze als bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden. Gemäß den Vertragsbedingungen hat der Versicherer die Weisungsbefugnis bezüglich des Sachverständigen, der die Schadenfeststellung und Reparaturkosten-Ermittlung vornimmt. Die Kosten hierfür trägt der Versicherer.

Die EEC arbeitet mit einer Vielzahl von Versicherern - teilweise auch bundesweit - zusammen, so dass Ihr EEC-Sachverständiger in vielen Fällen auch dann der richtige Ansprechpartner hinsichtlich der Ermittlung der Schadenhöhe sein kann.

Aber auch dann, wenn ein anderer Kollege für Ihren Versicherer tätig war, sind unsere Sachverständigen jederzeit und gerne bereit, Auskünfte zu technischen Fragen und zur Gutachtenerstellung zu geben.

Wir stehen Ihnen in jedem Fall zur Seite – kompetent und vor allem persönlich… von MENSCH zu MENSCH.

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